Photovoltaik & Versicherung

Secon-Solar Photovoltaikversicherung

20 Februar 2009 · Kommentar schreiben

Was es nicht alles gibt! Markenanbieter kämpfen Tag für Tag mit Kopien aus aller Welt, denn so genannte Plagiate überschwemmen unaufhaltsam den deutschen bzw. europäischen Markt. Sehr erstaunt war ich, dass jetzt auch noch die Versicherungsbranche betroffen ist. Der Industrieversicherer ACE European Group Limited, mit Hauptsitz in London, hat mal eben das Produkt, oder eher gesagt das Herzstück, die „Besonderen Vereinbarungen“ der Condor Photovoltaikversicherung im genauen Wortlaut aus unterschiedlichen Konzepten kopiert und einem Versicherungsmakler als Deckungskonzept von ACE an die Hand gegeben. Ob der Versicherungsmakler die Bedingungen der ACE European Group Limited vorgegeben hat, oder diese von ACE „geliefert“ wurden, ist unklar – Fakt ist, ACE wird, wenn auch recht versteckt, als Risikoträger im Bedingungswerk zur Photovoltaikversicherung Secon-Solar genannt. Aus meiner Sicht ein absolutes Armutszeugnis für ACE! Zusätzlich fragt man sich, warum sich ein eigens ernannter Industrieversicherer plötzlich auf die sonst so unbeliebten Kleinrisiken stürzt.

Interessenten zur Condor Photovoltaikversicherung kann ich nur empfehlen, darauf zu achten, dass auch wirklich die deutsche Condor Versicherung hinter dem Produkt steht. Wer möchte, gerade in der heutigen Zeit, ein Produkt einer englischen Limited-Versicherung beantragen, ohne dies zu wissen.

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Photovoltaikversicherung – Ausblick 2009

29 Januar 2009 · Kommentar schreiben

Angefangen hat das Jahr 2009 mit der Grippewelle, die auch unser Büro erreichte und personell schwächte. An dieser Stelle möchte ich mich bei allen Kunden und Interessenten entschuldigen, falls wir mal nicht so gut, wie sonst üblich, zu erreichen waren.
Was bringt das Jahr 2009 in Bezug auf Photovoltaikversicherungen mit sich? Ich kann schon jetzt  sagen, ohne vorgreifen zu wollen, dass es zahlreiche Neuerungen geben wird.
Die Website zur Versicherung von Photovoltaikanlagen (www.rosa-photovoltaik.de) wird neu gestaltet und strukturiert. Die Tarifrechner und Onlineanträge werden überarbeitet und noch komfortabler sein – sofern dies noch möglich ist.
Auch die Angebotspallette zur Photovoltaikversicherung wird erweitert. Neue Produkte werden hinzukommen und alt bewährte Versicherungskonzepte werden aufgewertet und den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Diese positiven Veränderungen werden die Rosa-Onlinewelt sowie die Rahmenvereinbarungen für Unternehmen der Solarbranche betreffen.
Auch wenn der Photovoltaikversicherung Vergleich schon jetzt der umfangreichste, öffentlich zugängliche Vergleich ist, wird er Stück für Stück erweitert. Neue Kriterien und Gesellschaften werden vorzufinden sein.
In Bezug auf Versicherungen für Solarparks bzw. Freiflächenanlagen sind wir bereits jetzt noch breiter wie in der Vergangenheit aufgestellt und sind somit in der Lage, nahezu  jedes Projekt in Europa zu versichern.
Detailliert Informationen werden Sie in Kürze an dieser Stelle erhalten.

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Antragstellung Photovoltaikversicherung Weihnachten 2008

24 Dezember 2008 · Kommentar schreiben

Auch dieses Jahr werden wir über die Weihnachtstage für Sie da sein. Alle eingehenden Onlineanträge auf Photovoltaikversicherung werden zeitnah bearbeitet und dem jeweiligen Versicherungsunternehmen zugeführt. Mailanfragen zu den einzelnen Versicherungsprodukten oder zu Ihren besonderen Gegebenheiten, werden, wie gewohnt, schnellstmöglich beantwortet. Vorab könnte sich auch das Lesen hier im Photovoltaikversicherung-Blog oder im Bereich Wissen zur Photovoltaikversicherung lohnen.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen ein schönes und geruhsames Weihnachtsfest sowie einen guten Rutsch in das Jahr 2009!

Ihr Gerd Rosanowske

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Photovoltaikversicherung und Gefahrerhöhung

19 November 2008 · Kommentar schreiben

Zur Versicherung von Photovoltaikanlagen auf gepachteten Dächern, ist die Gefahrerhöhung immer wieder ein Thema. Der Betreiber der Anlage wohnt unter Umständen dreihundert Kilometer von der Anlage entfernt und kann nicht regelmäßig kontrollieren was der Verpächter im Laufe der Zeit in den Gebäuden lagert. Heute erfolgt z.  B.  keine Stroh- oder Heulagerung in dem landwirtschaftlichen Gebäude und wie es in Zukunft sein wird, kann der Verpächter nicht voraussagen.  Was tun?

Schauen wir uns vorab die Begriffsdefinition zur Gefahrerhöhung an:

a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.

Aus der Begriffsdefinition ergeben sich für den Versicherungsnehmer folgende Pflichten:

a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

Fazit:
Fragt der Versicherer im Antrag nach gefahrerhöhenden Umständen, sind diese wahrheitsgemäß zu beantworten. Sollte sich die  die Gefahrerhöhung im Zeitraum zwischen Antragstellung und Dokumentierung ergeben oder ändern, so muss der Versicherungsnehmer dies unverzüglich dem Versicherer mitteilen. Wird im Laufe der Zeit, nach Dokumentierung, eine Gefahrerhöhung vorgenommen, gestattet oder erkannt, muss der Versicherungsnehmer dies umgehend dem Versicherer mitteilen. Da es hier u. a. um den Zeitpunkt der Kenntnisnahme geht, welcher nicht immer im Detail und nachvollziehbar zu belegen ist, ist es ratsam, dies im Pachtvertrag zu regeln. Der Pachtvertrag sollte beinhalten, dass jegliche Änderungen des Lagergutes oder der Gebäudenutzung dem Pächter unverzüglich anzuzeigen sind.

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Solarmodul Test

10 November 2008 · Kommentar schreiben

Im Rahmen des immer größer werdenden Marktes für Photovoltaiktechnologie führte das TEC-Institut für technische Innovation in Waldaschaff, Bayern, für die ANTARIS SOLAR Gruppe, eine Testreihe durch, die in ihrer Größenordnung bislang wohl einmalig ist: Über Monate gingen die verschiedenen Modulsysteme unterschiedlichster Hersteller unter exakt gleichen Testvoraussetzungen ans Netz und speisten ihren Strom unter Realbedingungen ein. Derzeit werden 20 Modultypen gleichzeitig getestet.

Damit übertrifft die Größenordnung dieser Testreihe sogar die Tests des TÜV Rheinlands am Standort Köln, die seit April 2008 stattfindet. Hier werden die verschiedenen Solarmodule von „nur“ 14 teilnehmenden internationalen Herstellern unter die Lupe genommen.

Die Testreihe des TEC-Institutes startete im Februar 2008 und wird seitdem kontinuierlich fortgesetzt. Der Test findet unter Realbedingungen statt, da ein Labortest für die Ermittlung eines objektiven Testurteils nur eingeschränkt aussagekräftig ist. Das TEC-Institut betreibt eine eigene Wetterstation mit Temperatur-, Luftdruck-, Wind- und Regen-Erfassung sowie einen Pyranometer für die Messung der Globalstrahlung (die an der Erdoberfläche auf eine horizontale Empfangsfläche insgesamt eintreffende Sonnen- oder Solarstrahlung).

Sinn und Zweck der aktuellen Testreihe mit 20 verschiedenen Modulsystemen (es laufend weitere Module in die Tests aufgenommen) ist ein Auswahlverfahren unter den unterschiedlichsten Modelltypen verschiedenster Hersteller, bei dem nur die Systeme, die sich am leistungsfähigsten zeigten weiter im Test bleiben, während weniger leistungsfähige Systeme ausscheiden und durch neue ersetzt werden.

Quelle: pressebox.de

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Schadenverlaufsabhängiger Rabatt

22 Oktober 2008 · Kommentar schreiben

Schadenverlauf abhängiger Sondernachlass im Rahmen der Photovoltaikversicherung, was ist das? Welche Auswirkungen hat er? Fragen, denen wir mit diesem Beitrag einmal auf den Grund gehen wollen.

Wird ein  „Schadenverlaufsabhängiger Rabatt“ ( auch „Schadenverlaufsabhängiger Sondernachlass“ genannt) vereinbart, so gibt der Versicherer vorab einen Nachlass (meist 20 – 25%) auf den Versicherungsbeitrag für die zukünftige Versicherungszeit. Voraussetzung einer Gewährung des SVR ist die Schadenfreiheit oder eine Schadenquote die sich auf max. 60%, bezogen auf den Nettobeitrag abzgl. der internen Kosten des Versicherers, beläuft. Der Betrachtungszeitraum zur Ermittlung der Schadenquote liegt je nach Vereinbarung bei 3 oder 5 Jahren.

Gerade im Rahmen einer Versicherung für kleinere Photovoltaikanlagen ist dieser SVR jedoch mit einigen Nachteilen versehen, welcher sich der Versicherungsnehmer bewusst sein muss. Sachschäden an versicherten Photovoltaikanlagen fallen in den seltensten Fällen unter die 700,– EUR Marke. Wenn allein ein einziges Solarmodul ersetzt werden muss, kommt man mit der De- u. Re-Montage und dem Ersatzmodul schon auf diesen Betrag. Dennoch wollen wir kurz ein Beispiel mit diesem geringen Schadenbetrag aufzeigen:

Versicherungsbeitrag für eine 20 KWp-Anlage ca. 160,– EUR netto p.a.. Dem steht ein Schaden in Höhe von gut gemeinten 700,– EUR entgegen. Somit beläuft sich die Schadenquote bereits im ersten Jahr auf 437 % ohne weitere Faktoren mit einzubeziehen. Für den Zeitraum auf drei Jahre wären es 146 % und auf 5 Jahre 87,5 %. Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass der SVR Rabatt wegfällt und er einen höheren, nicht einkalkulierten Beitrag zahlen muss.

An dieser Stelle könnte der Versicherungsnehmer den Anbieter wechseln, was im Schadensfall durchaus möglich ist. Jedoch ist es, je nach Schadenursache und Schadenhöhe, mit Erschwernissen verbunden, einen geeigneten und günstigen Folgeversicherer zu finden. Nicht zu vergessen, dass auch der Versicherer im Schadenfall die Photovoltaikversicherung kündigen könnte.

Man fragt sich berechtigter Weise, warum der schadenverlaufsabhängige Rabatt überhaupt zur Versicherung kleiner Photovoltaikanlagen herangezogen wird. Ursache ist zweifelslos der Wettbewerb, denn nicht jeder Makler oder Mehrfachagent hat Sonderkonzepte mit reduzierten Beiträgen an der Hand. Von diesen werden dann gerne Angebote mit dem SVR versehen, damit augenscheinlich eine Konkurrenzfähigkeit gegeben ist.

Daher gilt: Vergleichen Sie die Angebote, denn oftmals erhalten Sie über einen spezialisierten Anbieter den gleichen Beitrag ohne den SVR zu vereinbaren!

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Photovoltaik-Versicherung Vergleich

29 September 2008 · Kommentar schreiben

Heute wurde der wohl umfangreichste kostenfreie Vergleich zum Thema Photovoltaikversicherung freigeschaltet. Der Vergleich umfasst die Antragsvoraussetzungen, Beitragssätze, Selbstbehalte, Ertragsausfall, Erstrisikosummen sowie die integrierten und auch optionalen Deckungserweiterungen diverser Tarife zur Versicherung von Photovoltaikanlagen. Der Anbieter scheut auch nicht den Vergleich mit direkten Mitbewerbern oder Drittanbietern.

Interessant ist auch die programmiertechnische Seite der Website. Einzelne Tarife können ein- und ausgeblendet werden, damit eine gute Übersicht für den Interessenten gegeben ist. Haben sich die in Frage kommenden Tarife herauskristallisiert, können diese ausgedruckt werden.

Hier finden Sie den Photovoltaikversicherung Vergleich.

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Photovoltaikversicherung – Beginn der Versicherung

19 September 2008 · Kommentar schreiben

Der Montagezeitpunkt der neuen Photovoltaikanlage rückt immer näher – jetzt noch schnell eine Versicherung abschließen. Doch ab wann setzt der Versicherungsschutz für Ihre PV-Anlage eigentlich ein? Zum Montagebeginn, bei Abnahme oder gar erst bei Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage?
Die Antwort ist in den „Allgemeine Bedingungen zur Elektronikversicherung“ wiederzufinden. Genauer gesagt im §1 Punkt 1., der folgendes aussagt:

Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind.

Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

Demnach besteht während der Montage, egal ob selbst montiert oder durch ein Fachunternehmen montiert, kein Versicherungsschutz über die Photovoltaikversicherung (ABE Deckung). Erst wenn die Photovoltaikanlage zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet, setzt der der vereinbarte Versicherungsschutz ein.

Bei genauer Betrachtung gibt es zu der o. g. Regelung einige Deckungslücken. Denn was passiert, wenn Peripherie der Photovoltaikanlage frühzeitig am Montageort angeliefert wird und der Besteller das Risiko trägt? Wer kommt für einen eventuellen Einbruchdiebstahl-Schaden gelagerter Solarmodule vor Montagebeginn auf? Was geschieht, wenn während des Montagezeitraumes in der Nacht Module vom Dach gestohlen werden? Fragen, die jeden interessieren sollten, sofern die Anlage in Eigenregie aufgebaut wird oder das Solar-Fachunternehmen das Risiko auf den Auftraggeber abwälzt.

Mit diesen Fragestellungen hat sich u. a. die Condor Versicherungsgruppe auseinandergesetzt und bietet über die Deckungserweiterung „Baudeckung“ eine hervorragende Ergänzung zu den ABE der Photovoltaik-Versicherung an.

Baudeckung
Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage mit dem Eintreffen der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und die Installation innerhalb eines Monats erfolgt. Die Deckung während dieser Bauphase ist bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme auf die Gefahren Feuer, Diebstahl verbauter Teile, Einbruchdiebstahl von unter Verschluss gelagertem Material (Mindestsicherungsanforderung: rundum geschlossenes Gebäude, durch Schloss gesicherte Außentüren, isolierverglaste Fenster oder Gitter) und Sturm/Hagel beschränkt.

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Photovoltaikversicherung – Was ist versichert?

10 September 2008 · Kommentar schreiben

Spricht man über die versicherten Gefahren oder Schäden im Rahmen der „Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung“ (ABE), so kann man sofort sagen, dass alle Gefahren versichert sind, sofern diese an anderer Stelle der Bedingungen nicht ausgeschlossen werden. Doch wie verhält es sich mit den „Versicherten Sachen“?

Die Versicherten Sachen werden in den meisten Fällen über die „Besondere Vereinbarungen zur Photovoltaikversicherung“ oder „Besondere Bedingungen zur Photovoltaikversicherung“, welche die ABE ergänzen, spezifiziert. Da es dafür keine allgemein gültige Regelung gibt, kann jedes Versicherungsunternehmen nach eigenem Ermessen die versicherten Sachen definieren. Aus diesem Grund sollten Sie darauf achten, welche Bestandteile der Photovoltaikanlage als versichert gelten.

Die Wortwahl macht einen enormen Unterschied, wenn es um die Aufzählung von versicherten Sachen geht. Es herrschen 2 Varianten vor – die abgeschlossene Aufzählung und die offene Aufzählung.

Die offene Aufzählung begrenzt die versicherten Sachen auf die in der Aufzählung genannten Bestandteile der Photovoltaikanlage. Hier ein kurzes Beispiel:

Als versichert gelten folgend aufgeführte Bestandteile einer stationär betriebenen, netzgekoppelten Photovoltaikanlage:

  • Wechselrichter
  • Solarmodule
  • Verkabelung

Achtung: Im vorab aufgeführten Fall sind nur die Wechselrichter, Solarmodule und die Verkabelung versichert!

Eine elegantere und aus Sicht des Versicherungsnehmers wesentlich bessere Variante, ist die offene bzw. nicht abgeschlossene Auflistung. Beispiel:

Unter den Versicherungsschutz fallen sämtliche zur stationär installierten und gewerblich genutzten Photovoltaikanlage (Stromerzeugung) gehörende Teile, insbesondere bestehend aus folgenden Einzelkomponenten:

  • Wechselrichter
  • Solarmodule
  • Verkabelung

Durch die Wörter „sämtliche“ und „insbesondere“ bleibt die Aufzählung offen! D. h., dass anhand des Beispieles insbesondere die Wechselrichter, Solarmodule und die Verkabelung versichert sind, aber auch die gesamte sonstige stationär installierte Perepherie der Photovoltaikanlage, sofern dies an anderer Stelle weder eingeschränkt noch ausgeschlossen wird.

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Photovoltaikversicherung Vergleichsrechner

26 August 2008 · Kommentar schreiben

Der Markt der erneuerbaren Energien boomt. Windkraftanlagen, Biogasanlagen und Photovoltaikanlagen werden in einem rasenden Tempo geplant und umgesetzt. Auch die Versicherungsunternehmen haben das Potenzial des Marktes „Erneuerbare Energie“ erkannt und passende Versicherungsprodukte für Betreiber solcher Anlagen kreiert.

Die Photovoltaikversicherung ist derzeit die am stärksten frequentierte Versicherung und lässt die Anzahl der Anbieter, offline sowie online , rasant ansteigen. Es kommen immer wieder neue Ideen zum Vorschein, einem Interessenten eine Photovoltaikversicherung schmackhaft zu machen. Eine davon ist der Photovoltaikversicherung Vergleichsrechner. Im Grunde genommen ist der Vergleichsrechner eine gute Idee, allerdings wird dieser in den meisten Fällen dazu genutzt, dem Kunden ein vermeintlich gutes und günstiges Produkt zu suggerieren.

Die Vergleichsrechner zur Photovoltaikversicherung sind komischer Weise alle gleich aufgebaut. Man könnte fast vermuten, dass es sich um einen Anbieterpool handelt oder das einer dem anderen den online Vergleichsrechner abkopiert hat. Wie dem auch sei, dem Interessenten wird nach Angabe von wenigen Eckdaten, eine inhaltlich sehr spärliche Übersicht der angebotenen Tarife ausgegeben. Die Anzahl der Tarife beläuft sich in der Regel auf drei bis fünf Stück, zu denen die Prämie, der Selbstbehalt und die Karenzzeit in den Vordergrund gestellt wird. Wer mehr über den einzelnen Tarif auf Photovoltaikversicherung erfahren möchte, muss einen separaten Link zu einer PDF-Datei anwählen, damit die einzelnen Leistungspunkte ersichtlich werden.

Von einem reellen Vergleich kann hier nicht die Rede sein, da die Leistungen nicht mit einbezogen werden. Daher wohl auch die Bezeichnung Photovoltaikversicherung-Vergleichsrechner, denn es werden lediglich die im Vergleich befindlichen Tarifprämien unter Berücksichtigung der Eingangsvoraussetzungen verglichen. Hat der Interessent sich durch alle angeboten Konzepte geklickt, ausgedruckt und gelesen, wird er die für sich beste Wahl aus den Angeboten treffen. Ist es wirklich die beste Wahl? Nicht unbedingt, denn es kann durchaus sein, dass es von dem gleichen Versicherer ein Produkt gibt, welches über einen spezialisierten Versicherungsmakler günstiger und mit höherer Leistung angeboten wird. Gibt`s nicht? Gibt`s doch!

Nehmen wir als Beispiel die Photovoltaikversicherung der VHV. Das vom Versicherer herausgegebene Konzept zur Photovoltaikversicherung hat eine Mindestprämie von 88,00 EUR und einen Selbstbehalt in Höhe von 250 EUR. Einige wenige Versicherungsmakler können dieses Konzept mit einem Mindestbeitrag von 60,- EUR und 250 EUR Selbstbehalt anbieten. Alle anderen Eckdaten, Beitragssätze und Leistungen bleiben gegenüber dem Standardkonzept unverändert. Anders schaut es jedoch mit dem Konzept auf www.rosa-photovoltaik.de aus. Dort werden Sie feststellen, dass Ihnen vom gleichen Versicherer Selbstbeteiligungsvarianten ab „ohne Selbstbetehalt“, 150,– und 250,– EUR, je nach Anlagengröße, angeboten werden. Weiterhin sind die Leistungen über eine Sondervereinbarung definiert und fallen um einiges besser aus – und das alles zu geringeren Beitragssätzen. Ähnliches werden Sie auch zur Photovoltaikversicherung der Condor Versicherungsgruppe vorfinden!

Egal was ein sogenannter online Photovoltaik-Versicherung-Vergleichsrechner auch auswirft, vergleichen Sie immer die Bedingungen, Deckungserweiterungen und Beiträge mit anderen Anbietern. Diese Vorgehensweise wird Ihnen zu einen besseren Versicherungsschutz mit günstigerem oder gleichen Beitrag verhelfen.

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