Photovoltaik & Versicherung

Beiträge vom September 2008

Photovoltaik-Versicherung Vergleich

29 September 2008 · Kommentar schreiben

Heute wurde der wohl umfangreichste kostenfreie Vergleich zum Thema Photovoltaikversicherung freigeschaltet. Der Vergleich umfasst die Antragsvoraussetzungen, Beitragssätze, Selbstbehalte, Ertragsausfall, Erstrisikosummen sowie die integrierten und auch optionalen Deckungserweiterungen diverser Tarife zur Versicherung von Photovoltaikanlagen. Der Anbieter scheut auch nicht den Vergleich mit direkten Mitbewerbern oder Drittanbietern.

Interessant ist auch die programmiertechnische Seite der Website. Einzelne Tarife können ein- und ausgeblendet werden, damit eine gute Übersicht für den Interessenten gegeben ist. Haben sich die in Frage kommenden Tarife herauskristallisiert, können diese ausgedruckt werden.

Hier finden Sie den Photovoltaikversicherung Vergleich.

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Photovoltaikversicherung – Beginn der Versicherung

19 September 2008 · Kommentar schreiben

Der Montagezeitpunkt der neuen Photovoltaikanlage rückt immer näher – jetzt noch schnell eine Versicherung abschließen. Doch ab wann setzt der Versicherungsschutz für Ihre PV-Anlage eigentlich ein? Zum Montagebeginn, bei Abnahme oder gar erst bei Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage?
Die Antwort ist in den „Allgemeine Bedingungen zur Elektronikversicherung“ wiederzufinden. Genauer gesagt im §1 Punkt 1., der folgendes aussagt:

Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind.

Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

Demnach besteht während der Montage, egal ob selbst montiert oder durch ein Fachunternehmen montiert, kein Versicherungsschutz über die Photovoltaikversicherung (ABE Deckung). Erst wenn die Photovoltaikanlage zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet, setzt der der vereinbarte Versicherungsschutz ein.

Bei genauer Betrachtung gibt es zu der o. g. Regelung einige Deckungslücken. Denn was passiert, wenn Peripherie der Photovoltaikanlage frühzeitig am Montageort angeliefert wird und der Besteller das Risiko trägt? Wer kommt für einen eventuellen Einbruchdiebstahl-Schaden gelagerter Solarmodule vor Montagebeginn auf? Was geschieht, wenn während des Montagezeitraumes in der Nacht Module vom Dach gestohlen werden? Fragen, die jeden interessieren sollten, sofern die Anlage in Eigenregie aufgebaut wird oder das Solar-Fachunternehmen das Risiko auf den Auftraggeber abwälzt.

Mit diesen Fragestellungen hat sich u. a. die Condor Versicherungsgruppe auseinandergesetzt und bietet über die Deckungserweiterung „Baudeckung“ eine hervorragende Ergänzung zu den ABE der Photovoltaik-Versicherung an.

Baudeckung
Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage mit dem Eintreffen der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und die Installation innerhalb eines Monats erfolgt. Die Deckung während dieser Bauphase ist bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme auf die Gefahren Feuer, Diebstahl verbauter Teile, Einbruchdiebstahl von unter Verschluss gelagertem Material (Mindestsicherungsanforderung: rundum geschlossenes Gebäude, durch Schloss gesicherte Außentüren, isolierverglaste Fenster oder Gitter) und Sturm/Hagel beschränkt.

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Photovoltaikversicherung – Was ist versichert?

10 September 2008 · Kommentar schreiben

Spricht man über die versicherten Gefahren oder Schäden im Rahmen der „Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung“ (ABE), so kann man sofort sagen, dass alle Gefahren versichert sind, sofern diese an anderer Stelle der Bedingungen nicht ausgeschlossen werden. Doch wie verhält es sich mit den „Versicherten Sachen“?

Die Versicherten Sachen werden in den meisten Fällen über die „Besondere Vereinbarungen zur Photovoltaikversicherung“ oder „Besondere Bedingungen zur Photovoltaikversicherung“, welche die ABE ergänzen, spezifiziert. Da es dafür keine allgemein gültige Regelung gibt, kann jedes Versicherungsunternehmen nach eigenem Ermessen die versicherten Sachen definieren. Aus diesem Grund sollten Sie darauf achten, welche Bestandteile der Photovoltaikanlage als versichert gelten.

Die Wortwahl macht einen enormen Unterschied, wenn es um die Aufzählung von versicherten Sachen geht. Es herrschen 2 Varianten vor – die abgeschlossene Aufzählung und die offene Aufzählung.

Die offene Aufzählung begrenzt die versicherten Sachen auf die in der Aufzählung genannten Bestandteile der Photovoltaikanlage. Hier ein kurzes Beispiel:

Als versichert gelten folgend aufgeführte Bestandteile einer stationär betriebenen, netzgekoppelten Photovoltaikanlage:

  • Wechselrichter
  • Solarmodule
  • Verkabelung

Achtung: Im vorab aufgeführten Fall sind nur die Wechselrichter, Solarmodule und die Verkabelung versichert!

Eine elegantere und aus Sicht des Versicherungsnehmers wesentlich bessere Variante, ist die offene bzw. nicht abgeschlossene Auflistung. Beispiel:

Unter den Versicherungsschutz fallen sämtliche zur stationär installierten und gewerblich genutzten Photovoltaikanlage (Stromerzeugung) gehörende Teile, insbesondere bestehend aus folgenden Einzelkomponenten:

  • Wechselrichter
  • Solarmodule
  • Verkabelung

Durch die Wörter „sämtliche“ und „insbesondere“ bleibt die Aufzählung offen! D. h., dass anhand des Beispieles insbesondere die Wechselrichter, Solarmodule und die Verkabelung versichert sind, aber auch die gesamte sonstige stationär installierte Perepherie der Photovoltaikanlage, sofern dies an anderer Stelle weder eingeschränkt noch ausgeschlossen wird.

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