Photovoltaik & Versicherung

Beiträge vom April 2008

DBV Winterthur ändert Photovoltaikversicherung

15 April 2008 · Kommentar schreiben

Jetzt ist es offiziell (siehe auch Beitrag von gestern). Es erfolgen im Bereich der „Technischen Versicherung“ enorme Veränderungen zum Zwecke der Harmonisierung zwischen den Versicherungstarifen von DBV- Winterthur und der AXA Versicherung.

Betroffen sind die Versicherungssparten Elektronikversicherung für Photovoltaikanlagen, Elektronik-Pauschal Versicherung für Bürokommunikation und Elektronik-Pauschal Versicherung für Büro- und Medzintechnik, sowie damit verbundene Rahmenvereinbarungen – demnach auch die Tarife zur Photovoltaikversicherung. Im Detail sehen die heute angekündigten Änderungen wie folgt aus:

  1. Die Anhebung der Mindestbeiträge von 50,– EUR auf 150,– EUR (ausgenommen Montageversicherung)
  2. Senkung des Beitragssatzes von 1,89 ‰ auf 1,6 ‰
  3. Der Zuschlag für Eigenmontage entfällt in der Photovoltaikversicherung
  4. Für die Versicherung von Photovoltaikanlagen (Elektronikversicherung), werden zwei mögliche Nachlassvarianten eingeräumt:

a. 25% Nachlass für eine bei der DBV-Winterthur oder AXA bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Gebäude-Versicherung
b. 10% Nachlass aufgrund einer bestehenden, gut verlaufenden Kundenverbindung im Bereich der Komposit-Sparten (Schadenquote < 60%)

Die unter a. u. b. genannten Rabattierungsmöglichkeiten sind auch auf die Mindestprämie anwendbar.

Bis zum 31.05.2008 besteht eine Übergangsfrist. Bis zu diesem Termin können Anträge zum Alt-Tarif mit einem Mindestbeitrag von 50 EUR entgegen genommen werden.

Kategorien: Photovoltaikversicherung

Photovoltaik – Rahmenvereinbarung Versicherung

14 April 2008 · Kommentar schreiben

Der Photovoltaikmarkt ist in Bezug auf Rahmenvereinbarungen (Rahmenverträge) für Photovoltaikversicherungen ordentlich in Bewegung. Gerade hat ein großer deutscher Versicherer angekündigt, bestehende Rahmenvereinbarungen mit Unternehmen der Solarbranche in einem nicht unerheblichen Umfang zu modifizieren. Die Rede ist von einer Erhöhung der Mindestprämie um stattliche 200 % auf 150,– EUR. Im Gegenzug wird der Promillesatz (je 1.000 EUR Versicherungssumme) um ~ 15 % gesenkt, was letztendlich nur einer Korrektur in Richtung Marktdurchschnitt bedeutet.

Mit dieser Neuerung bleiben ganz klar die Rahmenvereinbarungen mit Solarunternehmen, welche überwiegend kleinere Photovoltaikanlagen (< 90.000 EUR) veräußern, im Nachteil. Denn welches Unternehmen will schon insgesamt 300,- EUR Versicherungsbeitrag (2 Jahre) für den Kunden und Betreiber einer Photovoltaikanlage berappen, wenn es einen vergleichbaren, oder gar einen besseren Versicherungsschutz bereits ab 50 EUR im Monat erhält.

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Photovoltaikversicherung – Tierverbiss, Hagel, Schneedruck und Co.

3 April 2008 · Kommentar schreiben

Sehr häufig wird gefragt, ob Hagelschäden, Tierverbiss, Schneedruck, Induktionsschäden, Überschwemmung etc. mitversichert sind. Eine aus Versicherungsnehmer- bzw. Interressentensicht berechtigte Frage.

Die Elektronikversicherung für netzgekoppelte Photovoltaikanlagen (umgangssprachlich Photovoltaikversicherung) ist eine Allgefahrenversicherung. Das Besondere an der Allgefahrendeckung ist, das diese Versicherungsform, entgegen den sonstigen Schadenversicherungen, alle Gefahren versichert, sofern diese nicht ausgeschlossen sind.

Sie finden in den „Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung“ (ABE 2008) den § 2 Versicherte Schäden und Gefahren. In diesem Paragrafen ist unter dem Punkt 1 geregelt, welche Schäden versichert sind – und genau dort steht vor der Auflistung das Wort ‘insbesondere’, welches oftmals keine Beachtung findet. Hier ein Auszug aus den ABE:

1. Versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.

Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet
und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

„Insbesondere“ wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch

a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;

b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;

c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;

d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;

e) Wasser, Feuchtigkeit;

f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung.

Gerade das Wort ‘insbesondere’ hat es in sich, denn dadurch ist die Aufzählung nicht abschließend. Letztendlich könnten dort noch zehn, zwanzig oder dreißig andere Schadenarten (Gefahren) stehen, worauf der Versicherer an dieser Stelle jedoch verzichtet. Solange der Schaden an anderer Stelle, wie z. B. in § 2 Nr. 4 oder in ‘Klauseln’, ‘Besondere Vereinbarungen’, ‘Besondere Bedingungen’ nicht ausgeschlossen ist, gilt er als versichert. Das gilt selbstverständlich auch für den Tierverbiss, Hagel, Schneedruck u. Co.

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