Welche Möglichkeiten der Sonnenenergienutzung es derzeit gibt, zeigt der folgende Film.
Beiträge vom Juli 2007
Sonnenkraftwerke
26 Juli 2007 · Kommentar schreiben
Kategorien: Sonstiges-Photovoltaik
Photovoltaikversicherung Gerling
23 Juli 2007 · Kommentar schreiben
Die Antragstellung
Beantragbar ist der Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen bis 500.000 EUR. Größere Anlagen sind nur auf Anfrage möglich. Der Antrag auf Photovoltaikversicherung der Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-AG ist recht kurz und knapp gehalten. Wenige direkt im Antrag gestellte Fragen lassen das Produkt im ersten Moment sehr einfach erscheinen – wenn da nicht der separate Fragebogen zur Photovoltaikversicherung wäre, der als Anlage zum Antrag einzureichen ist. Fragen zum Witterungsschutz, Blitzschutz u. Überspannungsschutz, Diebstahl –u. Vandalismusschutz, Statik, Wartung u. BU-Risiko machen es dem Antragsteller schwer. Hier könnte die eine oder andere Frage zu Problemen führen, da zum Teil Fachkenntnisse erforderlich sind.
Die Bedingungen
Grundlage der Photovoltaikversicherung bilden die ABE 95.1 sowie die Besonderen Bestimmungen zur Elektronikversicherung. Die Ertragsausfalldeckung infolge sachschadenbedingter Betriebsunterbrechung wird über die ABEBU und die Besonderen Bestimmungen zur Betriebsunterbrechungsversicherung geregelt.
Der Versicherungsbeitrag
Der Mindestbeitrag gemäß Tarif beträgt 250,00 EUR. Der Beitragssatz liegt bei einer Selbstbeteiligung von 250 EUR bei 3 ‰ und senkt sich bei steigendem PV-Anlagenwert – parallel erhöht sich jedoch auch der Mindestbeitrag. Durch Ausschlüsse z. B. Feuerrisiko oder eine wahlweise höhere Selbstbeteiligung, kann der Beitrag nochmals gesenkt werden.
Die Ertrags-Ausfalldeckung
Anlagen bis 50 kWp sind Prämienfrei mitversichert. Die Karenzzeit beträgt 2 Tage, die Haftzeit 3 Monate bei einer Ausfallentschädigung von 2 EUR je kWp/Tag. Anlagen über 50 kWp werden mit einem 20%igen Zuschlag auf die Elektronikprämie versehen. Die Karenzzeit, Haftzeit und Tagesentschädigung bleiben unverändert.
Fazit:
Der Gerling Photovoltaikversicherung ist auch nach Sichtung der zugrunde liegenden Bedingungen nichts außerordentlich positives zu entnehmen. Die Antragstellung ist sehr umfangreich und zeitraubend. Die sehr hohen Versicherungsbeiträge sollen anscheinend eine besonders gute Deckung suggerieren, was ich aus meiner Seite nicht bestätigen kann. Vielmehr gibt es Anbieter, welche mit einer weitaus günstigeren Prämie, wesentlich umfangreicheren Versicherungsschutz bieten. Die Ausfallversicherung mit einer Haftzeit von 3 Monaten, ist gerade für größere Photovoltaikanlagen zu gering bemessen.
Kategorien: Photovoltaikversicherung
Feuerwehrleute unter Strom – Photovoltaik neue Gefahr
18 Juli 2007 · Kommentar schreiben
Ein interessanter Artikel aus Sicht der Feuerwehr. Neue Techniken stellen die Feuerwehr vor Herausforderungen, wenn es darum geht, einen Brand zu bekämpfen, in dem eine Photovoltaikanlage eingebunden ist.
Immer mehr Bauherren installieren Solaranlagen auf den Dächern. Hilft die Sonnenenergie doch, Häuser zu heizen oder zusätzlich Strom in das Netz einzuspeisen. Übersehen wird häufig: Hinter der neuen Technik verbirgt sich eine tödliche Gefahr, wenn es zu einem Feuer kommt und Löschmannschaften anrücken müssen. Denn die zwei unterschiedlichen Anlagentypen sind auf den ersten Blick nicht voneinander zu unterscheiden. Während das eine Modell lediglich Wasser zur Heizungsunterstützung erwärmt, können im Modell II Spannungen von bis zu 900 Volt entstehen – und Gleichstrom ab 120 Volt kann für Menschen lebensgefährlich sein.
„Das Problem ist uns bewusst“, sagt dazu Gerhard Brüggemann, Leiter der Landesfeuerwehrschule in Flensburg/Harrislee. Hier werden die Berufsfeuerwehrleute mit der Gefahr durch Anlagen, die die Sonnenstrahlung direkt in elektrische Energie umwandeln (Photovoltaik), konfrontiert. Nach Angaben von Werner Stöwer, Sprecher des Landesfeuerwehrverbandes, gibt es bundes- und landesweit bislang keine einheitlichen Ausbildungsrichtlinien. „Wir beschäftigen uns aber mit dem Thema“, sagt Stöwer.
Es geht um die Frage, wie die Feuerwehr im Fall eines Brandes vorgehen sollte – richtiges Handeln ist hier von lebensrettender Bedeutung: Gefährlich sind die Solaranlagen vor allem dann, wenn gelöscht werden muss. Bis heute gibt es keine einheitlichen Anschlüsse. Jeder Hersteller kann seine Solar-Module so gestalten wie er will. Hinzu kommt, dass die einzelnen Paneele durch Kabel oder Stecker miteinander verbunden sind. Bei Feuer können Isolierungen schmelzen und wegen der hohen Spannung gefährliche Lichtbögen entstehen.
Ein weiteres Problem: Die Module selbst lassen sich nicht abschalten. Selbst wenn an der Einspeisestelle die Verbindung unterbrochen wird, produzieren die Zellen weiterhin Strom. Ja, sogar nachts ist diese Gefahr keineswegs gebannt: Denn üblicherweise werden die Einsatzorte von der Feuerwehr mit Scheinwerfern ausgeleuchtet. Trifft deren Licht auf die Zellen, beginnen diese wieder mit der Stromerzeugung. In ihrem Fachblatt weist die Feuerwehr darauf hin, dass auch damit zu rechnen sei, dass sich die Dachhalterungen der Solarpaneele durch die Hitze eines Feuers lösen können. Dann könnten einzelne Paneele, die immerhin bis zu 15 Kilogramm schwer sind, aus großer Höhe auf die Rettungskräfte herabstürzen.
In Zukunft geht es deshalb der Feuerwehr darum, ihren Einsatzkräften bereits in der Grundausbildung die Gefahren durch Photovoltaik-Anlagen nahe zu bringen. Inwieweit dies bereits geschieht, können weder Stöver noch Brüggemann derzeit einschätzen.
Ein kleiner Fortschritt: Nach Angaben von Nordfrieslands Feuerwehrchef Christian Albertsen werden zumindest in seinem Gebiet entsprechende Richtlinien der Münchner Berufsfeuerwehr herumgereicht.
Zudem sei es Aufgabe der jeweiligen Wehrführer vor Ort, Daten über gefährliche Anlagen zu sammeln, wie etwa Tankstellen, Biogasanlagen – und vor allem über Photovoltaik-Anlagen.
Quelle: www.shz.de
Kategorien: Sonstiges-Photovoltaik
Photovoltaikversicherung und Blitzschutz
18 Juli 2007 · Kommentar schreiben
Immer häufiger werden Betreiber von Photovoltaikanlagen verunsichert, wenn es im Rahmen der Photovoltaikversicherung um den Blitzschutz geht. Es ist bekannt, dass einige Anbieter, entweder grundsätzlich oder ab einer gewissen Anlagenleistung eine Blitzschutzanlage verlangen. An dieser Stelle möchte ich nicht darauf eingehen wie sinnvoll und wirksam dieser ist, sondern Photovoltaikversicherungen nennen, die bedingungsgemäß keinen Blitzschutz verlangen. U. a. handelt es sich hierbei um folgende Versicherer:
Kategorien: Photovoltaikversicherung
Blitzeinschläge verursachen Millionen-Schäden
17 Juli 2007 · Kommentar schreiben
Im Auftrag des GDV hat die Fachhochschule Aachen untersucht, bis zu welcher Entfernung ein Blitzeinschlag noch zu Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten führt. Allein 2006 wurden mehr als 2,4 Millionen Blitze gezählt – soviel wie in den vergangenen zehn Jahren nicht.
Für die im vergangenen Jahr gemeldeten rund 450.000 Überspannungsschäden mussten die Versicherer rund 240 Millionen Euro zahlen. Tendenz steigend, wie Klaus Ross von der Westfälische Provinzial Versicherung AG und Sprecher der GDV-Arbeitsgruppe „Blitz und Überspannung”, bei der Vorstellung der Studie in Berlin erläuterte. Im ersten Halbjahr 2007 wurden bereits knapp 1,5 Millionen Blitze erfasst.
Versicherungsbetrug wird durch BLIDS erschwert
Wenn der Blitz nicht direkt einschlägt, ist es oftmals schwer, die Ursache für ein defektes Gerät an einem Gewitter festzumachen, insbesondere dann, wenn man zur fraglichen Zeit gar nicht zu Hause war.
Mit dem Blitz-Informationsdienst von Siemens (BLIDS) können sich Versicherer bereits einen detaillierten Überblick über Unwetter machen. Mess-Stationen in ganz Mitteleuropa erfassen nach Siemens-Angaben Blitze bis auf 300 Meter genau. Per Satellit werden alle eingehenden Daten synchronisiert und von einer zentralen Meldezentrale registriert.
Nord-Süd-Gefälle bei Blitzeinschlägen
Die gut 2,4 Millionen Blitzeinschläge des vergangenen Jahres zeigen, dass Länder wie Bayern, Baden-Württemberg, Hessen oder Sachsen weit mehr betroffen sind als etwa die Küstenregion.
Dass die Hausratsversicherer daraufhin ihre Prämiengestaltung ändern, glaubt Ross eher nicht. Innerhalb der Prämie für eine Hausratversicherung spiele der Anteil für Überspannungsschäden nur eine untergeordnete Rolle.
Blitze auf 3.000 m wirksam
Zentrales Ergebnis der von Professor Alexander Kern vorgestellten Studie, bei der über 74.000 Schadensfälle aus den Jahren 2005 und 2006 ausgewertet wurden, ist, dass Blitze mit Einwirkungen auf Versorgungsleitungen bis zu 3000 Meter entfernt vom Schadensereignis niedergehen können.
Bei maximalen Entfernungen von 1500 bis 1700 Metern können Blitze über Induktionswirkungen noch Schäden anrichten. Dabei spielt nach den Untersuchungsergebnissen auch eine Rolle, ob der Blitz in einem dicht bebauten Siedlungsgebiet einschlägt oder in einer ländlichen Gegend.
Quelle: VersicherungsJournal
Kategorien: Sonstiges-Photovoltaik
Photovoltaikschaden 200.000 EUR
16 Juli 2007 · Kommentar schreiben
Hier ein weiterer Schaden, bei dem eine Photovoltaikanlage durch Feuer zerstört wurde:
Das Großfeuer, das am Dienstagnachmittag auf dem Hof der Landwirtsfamilie Traube in Bleckenstedt gewütet hat, hat nach Mitteilung der Polizei einen Schaden von weit mehr als einer halben Million Euro angerichtet.
Allein die komplett zerstörte Photovoltaikanlage habe, so Polizeisprecher Ralf Schärer, einen Wert von 200 000 Euro gehabt. Für den Abriss der Scheunenruine und Entsorgung des Bauschutts schlügen weitere 300 000 Euro zu Buche. Dazu kämen die Kosten für den Wiederaufbau des Gebäudes und die Wiederbeschaffung des verbrannten Inventars.
Die polizeilichen Ermittlungen zur Brandursache sind weitestgehend abgeschlossen. Nach den Vernehmungen des 11-jährigen Kindes sowie der beiden 14-jährigen Jugendlichen hat sich zwischenzeitlich ein dringender Tatverdacht wegen fahrlässiger Brandstiftung gegen einen der beiden 14 Jahre alten Jugendlichen ergeben.
Dieser habe, so die Polizei, mit einem Feuerzeug an gelagerten Strohballen gekokelt und das sich rasch ausbreitende Feuer nicht mehr kontrollieren können. Die drei Jungen hatten daraufhin fluchtartig das Gebäude verlassen und waren dabei von Zeugen beobachtet worden.
An den Löscharbeiten waren am Dienstag knapp 100 Einsatzkräfte beteiligt, unter anderen auch die Freiwillige Feuerwehr Reppner. Die Freiwilligen aus Immendorf schoben in der Nacht zu Mittwoch die Brandwache.
Quelle: www.newsclick.de
Kategorien: Sonstiges-Photovoltaik
Photovoltaikversicherung Freiflächenanlagen
12 Juli 2007 · Kommentar schreiben
Geht es um Angebotserstellungen zu Photovoltaikversicherungen für Freiflächenanlagen (Solarparks), so werden die Versicherer immer vorsichtiger. Wo früher ein Maschendrahtzaun ausgereicht hat, wird heute ein mindestens zwei Meter hoher Industriezaun mit Übersteigschutz verlangt. Und das aus gutem Grund, wie der Artikel der Passauer Neue Presse zeigt.
Im Allgemeinen sind die Zeiten vorbei, in denen die Photovoltaikversicherer ohne groß nachzufragen eine Freigflächenanlage zeichnen. Bevor ein Angebot herausgegeben wird, muss der Betreiber der Anlage erst mal einen Fragebogen zur Risikobeurteilung ausfüllen. Sind die Mindestanforderungen erfüllt (meist der 2 m hohe Zaun mit Übersteigschutz), so werden weitere Sicherungen und technische Gegebenheiten beurteilt. Elektronische Überwachungssysteme, mechanische Sicherungen, die allgemeine Anlagenausstattung sowie der Standort der Anlage werden berücksichtigt und fließen in die Prämienkalkulation ein. Das Angebot wird in der Regel auch unter dem Vorbehalt einer Besichtigung durch den Versicherer erstellt.
Kategorien: Photovoltaikversicherung
Photovoltaikversicherung Klauseln
10 Juli 2007 · Kommentar schreiben
Immer wieder hört man den Begriff Klauseln im Zusammenhang mit der Photovoltaikversicherung. Was sind Klauseln, wofür werden die eigentlich verwendet?
Grundlage einer Photovoltaikversicherung bilden in der Regel die „Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung“. Allgemein deswegen, weil Sie bei jeder Versicherungsgesellschaft im Rahmen der Elektronikversicherung wiederzufinden sind und halt das Grundsätzliche regeln. Zwar gibt es verschiedene Fassungen (2001 u. 2003), die Unterschiede sind aber gerade in Bezug auf Photovoltaikversicherungen, nicht nennenswert.
Damit das Allgemeine nun auf die speziellen Anforderungen zur Versicherung von Photovoltaikanlagen abgestimmt wird, kommt die „Klausel“, die „Besondere Vereinbarungen“ oder die „Besondere Bedingungen“ in Spiel. In welcher der 3 genannten Formen der Versicherer die zusätlichen Vereinbarungen herausgibt, ist letztendlich egal. Alle haben nur einen Zweck – den Versicherungsschutz in Form von Ausschlüssen, Erweiterungen, Einschränkungen und Obliegenheiten zu spezifizieren. Daher ist es enorm wichtig, dass Sie diese durchlesen oder Ihnen ein Versicherungsmakler o. ä. zur Seite steht.
Hier ein Beispiel anhand der DBV-Winterthur Photovoltaikversicherung :
Vereinbart werden die Klauseln:
2021.0 Kl. 021 Selbstbehalt
Der gemäß § 9 Nrn. 3 bis 8 und 10 bis 13 ABE ermittelte
Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsvertrag
genannten Selbstbehalt gekürzt.
2924.0 Kl. 2924 ohne Mehrwertsteuer
Die Versicherungssumme(n) enthält (enthalten) nicht die
Mehrwertsteuer.
2930.0 Kl. 2930 Fehlerhafte Wartung
Schäden auf Grund nicht vorgenommener, fehlerhafter
oder unzureichender Wartung sind nicht versichert.
2015.0 Kl. 015 Aufräumungs-, Dekontaminations- u. Entsorgungskosten
1. Der Versicherer ersetzt im Falle eines Teilschadens im
Rahmen von § 9 Nrn. 3 bis 8 und 10 bis 13 ABE auch
Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles
aufwenden muss, um diese (vom Teilschaden
betroffene) versicherte Sache oder deren Teile aufzuräumen,
nötigenfalls zu dekontaminieren, sowie (einmalige)
Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete
Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder
zu vernichten.
2. In Erweiterung der dem Versicherungsvertrag zu Grunde
liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik-
Versicherung (ABE) ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür
vereinbarten Versicherungssumme (auf Erstes Risiko)
Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles
aufwenden muss, um
a) im Falle eines Totalschadens diese (vom Totalschaden
betroffene) versicherte Sache, deren Teile oder Reste,
b) andere im Versicherungsvertrag versicherte Sachen,
die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden, deren
Teile oder Reste,
c) nicht versicherte Sachen, die sich innerhalb des Versicherungsortes
befinden, deren Teile oder Reste aufzuräumen
und nötigenfalls zu dekontaminieren, sowie Kosten,
um diese Sachen, deren Teile oder Reste in die nächstgelegene
geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern
oder zu vernichten.
Nicht ersetzt werden jedoch Kosten für die Dekontamination
und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten
für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers
oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft.
Nicht ersetzt werden ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers
auf Grund der Einliefererhaftung.
Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer
aus einem anderen Versicherungsvertrag
Ersatz beanspruchen kann.
Die Versicherungssumme gemäß Nr. 2 Abs. 1 vermindert
sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
Der nach Nr. 2 Abs. 1 bis 4 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall
um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
2016.0 Kl. 016 Dekontaminations- u. Entsorgungskosten für Erdreich
1. In Erweiterung der dem Versicherungsvertrag zu Grunde
liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik-
Versicherung (ABE) ersetzt der Versicherer bis zur Höhe
der hierfür vereinbarten Versicherungssumme (auf Erstes
Risiko) Kosten, die der Versicherungsnehmer auf Grund
behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination
durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um
a) Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und
nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie
zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
c) insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt
des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt,
sofern die behördlichen Anordnungen
a) auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen
sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen
wurden;
2017.0 Kl. 017 Bewegungs- und Schutzkosten
1. In Erweiterung der dem Versicherungsvertrag zu Grunde
liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik-
Versicherung (ABE) ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür
vereinbarten Versicherungssumme (auf Erstes Risiko)
Bewegungs- und Schutzkosten, die der Versicherungsnehmer
infolge eines Versicherungsfalles aufwenden muss.
Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die
dadurch entstehen, dass andere als die beschädigten oder
zerstörten versicherten Sachen bewegt, verändert oder
geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen
für De- und Remontage von Anlagen und Geräten, für
Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen
oder das Erweitern von Öffnungen.
2. Die Versicherungssumme gemäß Nr. 1 vermindert sich
nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
2929.0 Kl.2929.0 Erd-, Pflaster-, Maurer- u. Stemmarbeiten
1. In Erweiterung der vom Versicherungsvertrag zu Grunde
liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik-
Versicherung (ABE) ersetzt der Versicherer bis zu der für
die jeweilige Kostenart vereinbarten Versicherungssumme
(auf Erstes Risiko) notwendige Kosten für
a) Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten,
b) Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten oder Bereitstellung
eines Provisoriums,
c) Luftfracht,
d) Innen-/Außenleitungsnetz, die der Versicherungsnehmer
infolge eines Versicherungsfalles aufwenden muss.
2. Die Versicherungssumme gemäß Nr. 1 vermindert sich
nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
Zu beachten ist, das auch schon zur Antragstellung Ausschlüsse bzw. Antragsablehnungen definiert werden können.
Kategorien: Photovoltaikversicherung
Ein Fall für die Versicherung
10 Juli 2007 · Kommentar schreiben
So schnell kann es gehen:
Im unterfränkischen Breitbrunn (Landkreis Haßberge) brannte ebenfalls ein Wohnhaus. Dabei entstand ein Schaden von rund 100.000 Euro. Die beiden Bewohner wurden von den Nachbarn gewarnt und konnten sich rechtzeitig ins Freie retten. Bei dem Feuer wurden das Dachgeschoss und die dort angebrachte Photovoltaik-Anlage zerstört.
Quelle: www.augsburger-allgemeine.de
Kategorien: Sonstiges-Photovoltaik
Condor Photovoltaikversicherung
7 Juli 2007 · Kommentar schreiben
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Kategorien: Photovoltaikversicherung